Kapitalbfindung inklusive der darin enthaltenen Überschussbeteiligung als Abfindung für eine auf steuerfreien Beiträgen der
Arbeitgeberin beruhenden Betriebsrentenanwartschaft: in voller Höhe nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerbar
kein ermäßigter Steuersatz für mehrjährige Tätigkeit
Leitsatz
1. Hat die Steuerpflichtige im Zuge der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung ihrer Arbeitgeberin die Kapitalabfindung
ihrer ausschließlich auf steuerfreien Beitragsleistungen der Arbeitgeberin beruhenden Anwartschaften auf Zahlung einer Betriebsrente
im Sinne von § 1b Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) beantragt und handelt es ausweislich der von der Arbeitgeberin
elektronisch übermittelten Leistungsbezugsmitteilung bei den Zahlungen in voller Höhe um Einkünfte i.S. v. § 22 Nr. 5 Satz
1 EStG, so fallen auch die in der Kapitalabfindung enthaltenen, als „garantierte Überschussbeteiligung” bezeichneten Geldbeträge
unter § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als „lex specialis” und damit nicht in den Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte
im Sinne von § 20 EStG, wenn sie mithilfe der zugunsten der Steuerpflichtigen bei der Pensionskasse eingezahlten monatlichen
Beiträge erzielt worden sind.
2. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich und tarifbegünstigt, wenn die Zusammenballung der
Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (vgl. ). Ein der Steuerpflichtigen von Anfang an eingeräumtes Kapitalabfindungsrecht (siehe 1.) ist „vertragsgemäß”,
die Ausübung stellt daher keinen aytypischen Ablauf der Einkünfteerzielung dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAH-28286
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.06.2019 - 9 K 9119/17
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