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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7092/18 EFG 2019 S. 1437 Nr. 17

Gesetze: AO § 34 Abs. 1, AO § 34 Abs. 3, AO § 119 Abs. 1, AO § 122 Abs. 1, AO § 157 Abs. 1 S. 2, AO § 125 Abs. 1, BRAO § 55 Abs. 5

Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der abgewickelten Kanzlei verpflichtet

Adressierung eines an den Kanzeiabwickler gerichteten Umsatzsteuerbescheids

Leitsatz

1. Wer gemäß § 55 BRAO als Abwickler der Kanzlei eines ehemaligen Rechtsanwalts bestellt ist, ist Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs. 3 AO bezogen auf das Kanzleivermögen und hat die steuerlichen Pflichten des ehemaligen Rechtsanwalts gemäß § 34 Abs. 1 AO bezogen auf das verwaltete Vermögen (die abzuwickelnde Kanzlei) und auf die Zeit der Bestellung als Kanzleiabwickler zu erfüllen (Anschluss an , EFG 2013 S. 660).

2. Ein die abzuwickelnde Kanzlei betreffender Umsatzsteuerbescheid, der an den Abwickler unter seiner Kanzleiadresse „als Kanzleiabwickler” adressiert ist und in dem es im Bescheidkopf handschriftlich heißt „Dieser Bescheid ergeht an Sie als Abwickler i. S. v. § 55 BRAO der Kanzlei der ehemaligen Rechtsanwältin Frau …” und maschinenschriftlich „für Frau …”, ist nicht inhaltlich unbestimmt und daher nicht nichtig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1437 Nr. 17
JAAAH-28282

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.06.2019 - 7 K 7092/18

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