Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der
abgewickelten Kanzlei verpflichtet
Adressierung eines an den Kanzeiabwickler gerichteten Umsatzsteuerbescheids
Leitsatz
1. Wer gemäß § 55 BRAO als Abwickler der Kanzlei eines ehemaligen Rechtsanwalts bestellt ist, ist Vermögensverwalter gemäß
§ 34 Abs. 3 AO bezogen auf das Kanzleivermögen und hat die steuerlichen Pflichten des ehemaligen Rechtsanwalts gemäß § 34
Abs. 1 AO bezogen auf das verwaltete Vermögen (die abzuwickelnde Kanzlei) und auf die Zeit der Bestellung als Kanzleiabwickler
zu erfüllen (Anschluss an , EFG 2013 S. 660).
2. Ein die abzuwickelnde Kanzlei betreffender Umsatzsteuerbescheid, der an den Abwickler unter seiner Kanzleiadresse „als
Kanzleiabwickler” adressiert ist und in dem es im Bescheidkopf handschriftlich heißt „Dieser Bescheid ergeht an Sie als Abwickler
i. S. v. § 55 BRAO der Kanzlei der ehemaligen Rechtsanwältin Frau …” und maschinenschriftlich „für Frau …”, ist nicht inhaltlich
unbestimmt und daher nicht nichtig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1437 Nr. 17 JAAAH-28282
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.06.2019 - 7 K 7092/18
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