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FG Münster Urteil v. - 15 K 3739/16 U EFG 2019 S. 1481 Nr. 17

Gesetze: MwStSystRL Art 11 Abs 1; AktG § 17; UStG § 2 Abs 2 Nr 2

Umsatzsteuer

Organschaft; Frage der organisatorischen Eingliederung

Leitsatz

1. Eine organisatorische Eingliederung liegt regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht. Daneben kann sich die organisatorische Eingliederung auch daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer bzw. Vorstand der Organgesellschaft tätig sind. Im Streitfall liegt keine Personenidentität in den Vertretungsorgangen vor, denn im Jahr 2011 gab es kein Vorstandsmitglied des Stpfl., das auch Mitglied im Vorstand der Gesellschaft war. Gleiches gilt für die Vertretung durch einen leitenden Mitarbeiter.

2. Die Pflicht zur Berichterstattung aufgrund eines umfangreichen Berichtswesens allein gewährt ebenfalls keinen rechtlich verbindlichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Stpfl.

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1877 Nr. 32
EFG 2019 S. 1481 Nr. 17
StB 2019 S. 288 Nr. 10
UR 2019 S. 688 Nr. 18
UStB 2019 S. 298 Nr. 10
QAAAH-28271

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FG Münster, Urteil v. 18.06.2019 - 15 K 3739/16 U

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