Einkommensteuer | Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber (BFH)
Übernimmt der Arbeitgeber, der mit
dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine
Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die
Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Arbeitnehmers, wendet er damit
keinen Arbeitslohn zu (Aufgabe des
,
BStBl II 2010, 639:
; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, bei dem es sich um ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns handelte, mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (s. hierzu Seifert/Hammerl, ).
Der BFH folgte der Auffassung des FG:
Die Zahlung der Steuerberatungskosten durch die Klägerin hat nicht zu Arbeitslohn geführt. Die Klägerin hat die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen.
Sie war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen.
Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte die Klägerin eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit ihrer eigenen Lohnkosten erreichen.
Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an die Klägerin abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur die Klägerin von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.
Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden.
Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:
Die Änderung der Rechtsprechung überzeugt für den speziellen Sachverhalt. Sie führt allerdings keineswegs dazu, dass vom Arbeitgeber übernommene Steuerberatungskosten stets kein Arbeitslohn sind, sondern die Kostenübernahme muss eine "notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung" darstellen. Diese Voraussetzung lag im Streitfall vor, weil es sich um einen international unter weltweitem Austausch von Mitarbeitern tätigen Konzern handelt, der generell Nettolöhne zahlt (und die Steuerzahlungen für die Mitarbeiter leistet bzw. sich Erstattungsansprüche abtreten lässt) und die Arbeitnehmer verpflichtet, sich durch einen bestimmten Steuerberater vertreten zu lassen. Die Arbeitsverträge und Entsenderichtlinien lassen den Arbeitnehmern faktisch keine andere Wahl, als den offerierten Steuerberater zu beauftragen.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. zum Urteil v. - VI R 28/17; NWB Datenbank (il)
Anmerkung (): In der ursprünglichen Nachricht war in der Überschrift fälschlicherweise der "Arbeitnehmer" genannt. Wir haben den Fehler inzwischen korrigiert.
Fundstelle(n):
VAAAH-28226