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Online-Nachricht - Freitag, 16.08.2019

Einkommensteuer | Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung (BFH)

Die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht gelten nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung", sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspal-tung" beendet wird (Anschluss an , BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.c bb (1): ; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob im Fall der Verpachtung lediglich eines Grundstücks durch eine Besitz-GbR an eine Betriebs-GmbH der Wegfall der personellen Verflechtung durch Vereinigung aller Anteile an der Betriebsgesellschaft in der Hand nur eines Besitzgesellschafters zwingend zur Betriebsaufgabe der Besitz-GbR führt, oder die Grundstücksverpachtung fortan als Betriebsverpachtung anzusehen ist, sodass die stillen Reserven nicht aufzudecken sind.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht gelten nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung", sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspal-tung" beendet wird (Anschluss an , BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.c bb (1)).

  • Beide Arten der Betriebsaufspaltung werden steuerrechtlich gleich behandelt. Es wäre vor dem Gleichheitssatz nicht zu rechtfertigen, das sog. Verpächterwahlrecht bei Wegfall der Voraussetzungen der echten Betriebsaufspaltung zu gewähren, es dagegen nur deshalb zu versagen, weil die Voraussetzungen einer unechten Betriebsaufspaltung entfallen sind.

  • Entgegen der Ansicht des FA scheidet die Annahme einer Betriebsverpachtung durch das Besitzunternehmen nach Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung nicht deshalb aus, weil das Besitzunternehmen keinen Betrieb unterhalten habe, den es verpachten könnte. Denn die Betriebsaufspaltung hat zur Folge, dass die Tätigkeit des Besitzunternehmens, die über das Betriebsunternehmen auf Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist, ihrerseits als eigenständige gewerbliche Tätigkeit beurteilt wird (vgl. u.a. , Rz 29).

  • Für die Einbringung des ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 Abs. 1 UmwStG reicht es aus, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Ausgangsgesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Zielgesellschaft überführt werden; eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen ist nicht erforderlich.

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Die Beendigung der personellen Verflechtung durch Schenkung eines Anteils an der Betriebs-GmbH führte im Streitfall nicht zur Betriebsaufgabe, weil das Ende der Betriebsaufspaltung durch eine Betriebsverpachtung im Ganzen aufgefangen wurde. Erforderlich dafür ist, dass die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs zur Nutzung überlassen werden.

Die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis besteht in der Klarstellung, dass im Fall der sog. unechten Betriebsaufspaltung ein für den Betrieb wesentliches Grundstück der (im Ganzen verpachtbare) „Betrieb“ ist und es sich bei einem Einzel- oder Großhandelsbetrieb (anders als bei Produktionsbetrieben) i.d.R. um die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Denn eine Betriebsverpachtung setzt voraus, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlassen werden. Das wird z.B. erst recht für Gaststätten und Hotels gelten müssen.

Es fällt auf, dass der BFH betont, er habe nach der Rechtslage vor Einführung der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 3b EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zur Betriebsverpachtung und -unterbrechung entschieden. Die Beurteilung dürfte aber unter der Herrschaft des § 16 Abs. 3b EStG nicht anders ausfallen. Die Anerkennung der Buchwertfortführung nach § 24 Abs. 1 UmwStG unter den vorliegenden Verhältnissen entspricht absolut herrschender Ansicht, auch der Verwaltungsauffassung.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
QAAAH-28219