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Keine Berichtigungspflicht des Steuerberaters
- Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -
Erkennt ein Stpfl. nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, daß eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Stpfl. und die nach den §§ 34 und 35 AO für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Stpfl. handelnden Personen (§ 153 Abs. 1 Nr. 1 AO). Diese Vorschrift ist zwar verfahrensrechtlicher Natur; sie hat aber bei ihrer Nichtbefolgung meist unangenehme straf- oder bußgeldrechtliche Folgen, allerdings nach neuester Rechtsprechung nur noch selten für den Steuerberater im Verhältnis zu seinem Mandanten.
I. Berichtigungspflichtige Personen
Berichtigungspflichtig nach § 153 AO ist hauptsächlich der Stpfl. selbst, aber auch der Gesamtrechtsnachfolger, also vor allem Erben und Nacherben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist nur derjenige zur Korrektur verpflichtet, der die betreffenden Einnahmen erzielt hat bzw. Eigner des betroffenen Vermögens ist. ...