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Rechtsprechung zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht im Jahre 1995
I. Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung
1. Der Tatbestand des § 370 AO
a) Bestimmtheit des Straftatbestands in § 370 Abs. 1 AO
Die Bestimmtheit der im Straftatbestand des § 370 Abs. 1 AO enthaltenen Begriffe ”steuerlich erhebliche Tatsachen” und ”Steuervorteile” ist aus Gründen der verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderung ebensowenig zu beanstanden wie der Begriff ”Steuerverkürzung” (, StEd S. 627).
b) Schätzung des Schuldumfangs bei Steuerstraftaten
Eine Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Schätzung ist bei Steuerstraftaten grds. zulässig. Unumgänglich wird eine solche Schätzung namentlich dann, wenn Belege über kriminelle Geschäfte abhanden gekommen sind oder von vornherein fehlten. Zur Bestimmung des Schuldumfangs ist es in solchen Fällen zulässig, einen rechnerisch bestimmten Teil des Gesamtgeschehens bestimmten strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen im Wege der Schätzung zuzuordnen. Die Feststellung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens auf diese Einzelakte erfolgt nach dem Grundsatz ”in dubio pro reo” (