Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 15.08.2019

Einkommensteuer | Kein Abzug von Gebäudeaufwendungen einer Tagesmutter (FG)

Eine selbständig tätige Tagesmutter kann die Aufwendungen für ihr Haus, in dem sie mehrere Kinder betreut, nicht anteilig als Betriebsausgaben geltend machen (; rkr.).

Sachverhalt: Die Klägerin betreut und verpflegt zu Hause als selbständig tätige Tagesmutter 4-5 Kinder zu unterschiedlichen Zeiten ab 7.30 Uhr. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtfläche von 163,70 qm. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der von der Verwaltung anerkannten Betriebsausgabenpauschale geltend. Sie berechnete einen betrieblichen Anteil von 56,68 % unter Einbezug einer ausschließlich betrieblichen Nutzung jeweils eines ca. 9 qm großen Kinder- und Spielzimmers und eines ca. 25 qm großen Spielzimmers, einer ausschließlich privaten Nutzung des Schlafzimmers und eines Arbeitszimmers und einer betrieblichen Nutzung aller, ca. 56 qm großen Räume im Erdgeschoss, die in zeitlicher Hinsicht hälftig betrieblich genutzt würden.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte nach einer Außenprüfung neben den Pauschalen keine Aufwendungen, die sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich betrafen. Die Aufwendungen, die auf die ausschließlich betrieblich genutzten Schlaf- und Spielzimmer entfielen, seien geringer als die Pauschale.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Neben den Pauschbeträgen nach dem zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in der Kindertagespflege kann die Klägerin keine tatsächlichen Gebäudeaufwendungen geltend machen.

  • Diese sind betrieblich und privat veranlasst und als Aufwendungen für den privaten Haushalt nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig.

  • Im Streitfall existiert kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab. Das Gebäude wird abwechselnd betrieblich und privat genutzt. Eine zeitliche Zuordnung ist nicht möglich.

  • Der von der Klägerin angewandte Maßstab - eine Kombination aus flächenmäßiger und zeitlicher Aufteilung der Gesamtkosten – ist im Ergebnis nicht praktikabel und wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht.

  • Die Berechnung ist zu pauschal, ohne die individuell vereinbarten und tatsächlichen Anwesenheitszeiten der Kinder in den einzelnen Räumen zu berücksichtigen. Sie blendet die private Nutzungsmöglichkeit am Abend und in der Nacht aus.

  • Eine unter Anwendung eines zeitlichen Maßstabes vorgenommene flächenmäßige Aufteilung der Räumlichkeiten stößt an ihre Grenzen und ist im Ergebnis nicht praktikabel.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
GAAAH-28095