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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Begünstigung des Betriebsvermögens bei mittelbarer Schenkung
(1) Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen. (2) Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl aufseiten des Erblassers oder Schenkers als auch aufseiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt (Bezug: § 13a, § 14 Abs. 1 ErbStG).
Dass die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG nur zu gewähren sind, wenn das erworbene Vermögen sowohl aufseiten des Erblassers oder Schenkers als auch aufseiten des Erwe...BStBl 2007 II S. 443BGBl 2001 I S. 3794