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Körperschaftsteuer | Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Personen
Für die Zurechnung von Behandlungsleistungen mit Abgabe von Zytostatika zum Zweckbetrieb Krankenhaus ist es nicht erforderlich, dass die Behandlung von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht wird (Bezug: § 67 AO).
(1) Ein gemeinnütziges Krankenhaus ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bleibt jedoch die Steuerfreiheit bestehen, wenn es sich um einen Zweckbetrieb handelt. Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fä...