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Online-Nachricht - Donnerstag, 15.08.2019

Einkommensteuer | Zahlungen der NATO nicht steuerfrei (FG)

Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO erhält, ist in Deutschland einkommensteuerpflichtig (; nicht rkr.).

Sachverhalt: Der Kläger war Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er ab 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF - einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht – tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Wohnsitz des Klägers befand sich weiterhin bei seiner Familie in der Eifel.

Ursprünglich vertrat das beklagte FA die Auffassung, dass das von der NATO gezahlte Entgelt steuerfrei sei, und zwar nach dem sog. Ottawa-Übereinkommen. Der in den Jahren 2009 bis 2011 von der NATO gezahlte Lohn wurde daher nicht der Besteuerung unterworfen. Für die Streitjahre 2012 und 2013 änderte das FA seine Rechtsauffassung und setzte Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte fest.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Die vom Kläger aus seiner Beschäftigung bei der ISAF erzielten Bezüge sind im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 EStG.

  • Der Kläger unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, weil er seinen einzigen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO in der Bundesrepublik Deutschland innegehabt hat.

  • Internationale Vereinbarungen stehen dieser Besteuerung nicht entgegen: Weder das NATO-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S. 1190) noch das sog. Ottawa-Übereinkommen (BGBl. 1958 II S. 117 ff.) noch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 943) oder das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 640) enthalten eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Befreiung von der deutschen Einkommensteuer.

Hinweis:

Der Das Gericht hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine Tätigkeit für die ISAF in Afghanistan im Inland steuerbefreit ist.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
RAAAH-28048