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VG 06.03.2019 4 A 612/17, NWB 34/2019 S. 2482

Grundsteuer | Erhöhung des Hebesatzes von 480 % auf 690 %

Der durchschnittliche Steuerpflichtige wird durch die in Flensburg für das Jahr 2017 beschlossene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 480 % auf 690 % nicht übermäßig belastet.

Anmerkung:

Die Klage des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Flensburg „Haus und Grund“ gegen die Stadt ist unbegründet. Wesentlich ist nach Ansicht des Gerichts, dass hinsichtlich der Festsetzung von Grundsteuer-Hebesätzen ein sehr weitgehender, verfassungsrechtlich begründeter Spielraum der Stadt Flensburg besteht, der durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die maßgeblichen rechtlichen Grenzen, die sich insbesondere aus dem Haushaltsrecht ergeben, seien hier nicht überschritten worden. Die von dem Verein ins Feld geführten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seien im ...

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