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Einkommensteuer | Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist bereits bei Festsetzung des Kindergelds zu beachten
Das entschieden, dass eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld bei Kindergeldanträgen, die ab dem Jahr 2018 gestellt wurden, nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung zulässig ist.
Im Streitfall stellte der Kläger im August 2018 einen Kindergeldantrag für seine beiden Kinder. Daraufhin setzte die Familienkasse ab Juli 2016 bzw. August 2017 Kindergeld fest. Die Auszahlung des Kindergelds beschränkte sie auf den Betrag, der auf die Zeit ab Februar 2018 entfiel. Für die vorangegangenen Monate versagte sie die Auszahlung, weil das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden dürfe, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen sei. Das Finanzgericht hat entschieden, dass di...