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Anfangsverdacht und Beweisbarkeit der Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe von Steuererklärungen
I. Ausgangssituation
Viele beim FA steuerlich geführte Stpfl. geben ihre Steuererklärungen mit erheblichen Verzögerungen, z. T. erst im Einspruchsverfahren, ab oder reichen, nachdem sie ihrer Erklärungspflicht über Jahre hinweg ordnungsgemäß nachgekommen sind, plötzlich keine Steuererklärungen mehr ein. Dieses Verhalten können sowohl Stpfl. an den Tag legen, die keinen Steuerberater beauftragt haben, als auch solche, die durch einen Steuerberater vertreten sind. Die FÄ machen in der Situation der Nichtabgabe von den Zwangsmitteln der §§ 328 ff. AO nur ungern Gebrauch, da diese als zu umständlich und zeitraubend empfunden werden. Immer wieder tragen die FÄ dagegen das Ansinnen an die Bußgeld- und Strafsachenstellen heran, Strafverfahren wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen einzuleiten. Dabei werden von den FÄ allerdings die folgenden Aspekte übersehen.
1. Anfangsverdacht und Beweisbarkeit einer Steuerverkürzung
Eine strafrechtliche Ahndung wegen Steuerhinterziehung setzt zunächst voraus, daß die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen bekannt werden. Das ist deshalb erforderlich, weil für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht nur eine Tathandlung (z. B. das pf...