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Ausschluß eines Verteidigers im Steuerstrafverfahren
Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich in jedem Stadium eines Ermittlungsverfahrens eines Verteidigers zu bedienen; dies gilt auch im Steuerstrafverfahren (vgl. allgemein zur Verteidigung Suhr/Naumann/Bilsdorfer, Steuerstrafrecht, NWB-Verlag, Rdnr. 670 ff.). Unter bestimmten Umständen kann dieser von seinem Amt ausgeschlossen werden; eine entsprechende Rechtsgrundlage schaffen die §§ 138a-138d StPO, in denen die zuvor auf Gewohnheitsrecht gestützte Ausschließungspraxis kodifiziert worden ist (zur Entwicklung BVerfGE 34, 293).
I. Die Ausschließungsgründe
Die §§ 138a und 138b StPO enthalten insgesamt vier Ausschließungsgründe. Diese Aufzählung ist abschließend; andere Verhaltensweisen eines Verteidigers sind nicht geeignet, dessen weitere Teilnahme am Verfahren zu unterbinden, auch wenn sie strafbar sein können (z.B. Beleidigung des Gerichts). Die Ausschlußmöglichkeit besteht zu jedem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens, auch nach dem ein Urt. rechtskräftig geworden ist, wenn sich beispielsweise noch ein Vollstreckungsverfahren anschließt. Von den Vorschriften wird ein Pflichtverteidiger gleichfalls erfaßt (OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 519). Im Steuerstrafverfahren, in dem aufgrund ...