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Hessisches FG | Steuerklassenprivileg einer Familienstiftung bei Errichtung in einem EWR-Mitgliedstaat
Die Steuerbegünstigung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass sich dessen Anwendungsbereich nicht auf die Errichtung inländischer Stiftungen beschränkt.
Der Kläger errichtete im Jahr 2015 eine Stiftung mit Sitz und Geschäftsleitung in Liechtenstein. Begünstigte der Stiftung sind ausschließlich der Stifter, seine Ehefrau sowie in gerader absteigender Linie verwandte Abkömmlinge. Einkommensteuerlich handelt es sich um eine sog. intransparente Familienstiftung gem. § 15 Abs. 6 AStG. Im Rahmen der Anzeige beim zuständigen Finanzamt vertrat die Stiftung die Auffassung, die anfallende Schenkungsteuer sei unter Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs nach § 15 Abs. 2 ErbStG festzusetzen. Danach ist bei der Errichtung einer Familienstiftung der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der St...