Änderung der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide eines Kapitäns nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Geltendmachung
von Verpflegungsmehraufwand sowie Reisekosten und nachträglichem Bekanntwerden kostenloser Mahlzeiten an Bord sowie der Erstattung
der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber
Leitsatz
1. Hat ein Schiffskapitän an Bord von seinem Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG 2014 steuerfreie kostenlose Mahlzeiten
erhalten, wurden ihm auch die Fahrtkosten von und zu Häfen erstattet und hat er gleichwohl in den Einkommensteuererklärungen
ab 2014 Verpflegungsmehraufwendungen sowie Fahrtkosten als Reisekosten geltend gemacht und keine Eintragungen in der Zeile
55 für „Kürzungsbeträge wegen Mahlzeitengestellung (eigene Zuzahlungen sind ggf. gegenzurechnen)” in das Feld 473 sowie in
Zeile 51 „Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt”) in Feld 420 der Steuererklärungsformulare vorgenommen, so können die bestandskräftig
gewordenen Bescheide später nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn der Veranlagungssachbearbeiter bei Erlass der
Steuerbescheide aufgrund des vom Arbeitgeber unterlassenen Eintrags des Großbuchstaben „M” in den Lohnsteuerbescheinigungen
keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen hatte und ihm die kostenlose Mahlzeitengestellung sowie die Erstattung der Fahrtkosten
erst nachträglich bekannt geworden sind. Bei der kostenlosen Gestellung von Mahlzeiten an die Besatzung von Schiffen handelt
es sich nicht um eine allgemein bekannte Tatsache, die das Finanzamt zu Ermittlungen veranlassen müsste.
2. Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte
eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung stellt, muss dies mit dem Großbuchstaben „M” in
der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden (vgl. ).
3. Eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Änderung eines Steuerbescheids kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein,
wenn der Steuerpflichtige seine steuerlichen Mitwirkungspflichten erfüllt und das Finanzamt seine Ermittlungspflicht verletzt
hat.
4. Die in § 89 Abs. 1 AO normierte Betreuungspflicht greift nur dann, wenn es sich dem Finanzamt auf Grund der vorliegenden
Umstände aufdrängt „offensichtlich”), dass der Steuerpflichtige nur versehentlich einen Fehler gemacht hat.
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