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FG Bremen Urteil v. - 1 K 227/18 (5)

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 89 Abs. 1, EStG 2014 § 8 Abs. 2 S. 8, EStG 2014 § 8 Abs. 2 S. 9, EStG 2014 § 9 Abs. 4a S. 8, BGB § 242

Änderung der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide eines Kapitäns nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand sowie Reisekosten und nachträglichem Bekanntwerden kostenloser Mahlzeiten an Bord sowie der Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber

Leitsatz

1. Hat ein Schiffskapitän an Bord von seinem Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG 2014 steuerfreie kostenlose Mahlzeiten erhalten, wurden ihm auch die Fahrtkosten von und zu Häfen erstattet und hat er gleichwohl in den Einkommensteuererklärungen ab 2014 Verpflegungsmehraufwendungen sowie Fahrtkosten als Reisekosten geltend gemacht und keine Eintragungen in der Zeile 55 für „Kürzungsbeträge wegen Mahlzeitengestellung (eigene Zuzahlungen sind ggf. gegenzurechnen)” in das Feld 473 sowie in Zeile 51 „Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt”) in Feld 420 der Steuererklärungsformulare vorgenommen, so können die bestandskräftig gewordenen Bescheide später nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn der Veranlagungssachbearbeiter bei Erlass der Steuerbescheide aufgrund des vom Arbeitgeber unterlassenen Eintrags des Großbuchstaben „M” in den Lohnsteuerbescheinigungen keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen hatte und ihm die kostenlose Mahlzeitengestellung sowie die Erstattung der Fahrtkosten erst nachträglich bekannt geworden sind. Bei der kostenlosen Gestellung von Mahlzeiten an die Besatzung von Schiffen handelt es sich nicht um eine allgemein bekannte Tatsache, die das Finanzamt zu Ermittlungen veranlassen müsste.

2. Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung stellt, muss dies mit dem Großbuchstaben „M” in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden (vgl. ).

3. Eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Änderung eines Steuerbescheids kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Steuerpflichtige seine steuerlichen Mitwirkungspflichten erfüllt und das Finanzamt seine Ermittlungspflicht verletzt hat.

4. Die in § 89 Abs. 1 AO normierte Betreuungspflicht greift nur dann, wenn es sich dem Finanzamt auf Grund der vorliegenden Umstände aufdrängt „offensichtlich”), dass der Steuerpflichtige nur versehentlich einen Fehler gemacht hat.

Fundstelle(n):
XAAAH-27771

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FG Bremen, Urteil v. 23.05.2019 - 1 K 227/18 (5)

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