Berücksichtigung von Mehraufwendungen
für Verpflegung eines (verbeamteten) Postzustellers mit festem Zustellstützpunkt
- Abgrenzung zwischen Auswärtstätigkeit und weiträumiger Tätigkeit
Leitsatz
1. a) Der
Hinweis in einem Arbeitsvertrag auf eine Versetzungsmöglichkeit
des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber spricht für eine Zuordnung
zu einer konkreten ersten Tätigkeit.
1b) Bei Beamten erfolgt die Zuordnung zu einer konkreten
ersten Tätigkeitsstelle durch Versetzung in Form eines Verwaltungsaktes.
1c) Eine dauerhafte Zuordnung eines Postzustellers zu
einem festen Zustelllungsstützpunkt ergibt sich auch aus den täglich
im Zustellungsstützpunkt zu erledigenden Sortierarbeiten einschließlich
der nach Rückkehr zum Zustellungsstützpunkt zu erledigenden Nacharbeiten.
1d) Maßgeblich für die Ermittlung und den Abzug für Verpflegungsmehraufwendungen
ist daher § 9 Abs. 4 a EStG n.F, so dass keine Verpflegungsmehraufwendungen nach
Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden können.
2. Bei der Berücksichtigung
beruflich veranlasster Fahrten, bei der das weiträumige Tätigkeitsgebiet
in § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG n.F. ausdrücklich genannt ist,
ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte
hat. Arbeitnehmer, die einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet
sind, aber außerhalb derselben tätig werden, üben keine Tätigkeit
in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern eine Auswärtstätigkeit aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1576 Nr. 19 EStB 2020 S. 31 Nr. 1 KÖSDI 2019 S. 21513 Nr. 12 HAAAH-27759
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 03.05.2018 - 6 K 1033/17
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