1) Eine nach Maßgabe von § 89 Abs. 2 AO i.V.m. § 2 Abs. 1 StAuskV erteilte verbindliche Auskunft entfaltet auch dann Bindungswirkung,
wenn sie von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erteilt sein sollte. Für eine hiervon abweichende Auslegung von § 2 Abs.
1 Satz 1 StAuskV, so wie sie der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 89 unter Nr. 3.6.5 Satz 4 vorsieht, besteht
keine Ermächtigungsgrundlage.
2) Für Fälle eines mehrstufigen Feststellungsverfahrens ist die verbindliche Auskunft bei dem oder den unmittelbaren Feststellungsbeteiligten
als bindend zugrunde zu legen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1877 Nr. 32 BB 2021 S. 748 Nr. 12 DStR 2019 S. 8 Nr. 44 DStRE 2019 S. 1412 Nr. 22 EFG 2019 S. 1343 Nr. 16 FR 2019 S. 971 Nr. 20 GmbHR 2019 S. 1029 Nr. 18 StB 2019 S. 290 Nr. 10 ZAAAH-27753
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