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FG Münster Urteil v. - 2 K 1290/18 AO EFG 2019 S. 1496 Nr. 18

Gesetze: AnfG § 3 Abs 1 Satz 1; AnfG § 4 Abs 1; AO § 191 Abs 1

Abgabenordnung

Duldungsbescheid zur Inanspruchnahme bei sog. Kontenleihe

Leitsatz

1) Gemäß § 1 AnfG anfechtbar ist auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene", als Eigen-, nicht als Anderkonto geführte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu überweisen.

2) Die Anfechtung einer solchen unentgeltlichen Leistung gegenüber dem Kontoinhaber ist gemäß § 4 Abs. 1 AnfG innerhalb des vierjährigen Anfechtungszeitraums zulässig. Für eine auf zehn verlängerte Anfechtungsfrist i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss der Kontoinhaber mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt haben. Eine Zurechnung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht analog § 166 Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner bei seiner anfechtbaren Rechtshandlung zugleich in Vertretung für den Anfechtungsgegner handelt bzw. wenn die anfechtbare Rechtshandlung zumindest in einem engen Zusammenhang mit dem Auftreten oder seiner Stellung als Vertreter des Schuldners steht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1496 Nr. 18
PStR 2020 S. 27 Nr. 2
YAAAH-27749

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FG Münster, Urteil v. 18.06.2019 - 2 K 1290/18 AO

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