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Verteidigung im Verfahren wegen des Verdachts von
Steuerzuwiderhandlungen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Achten Teils der AO nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die StPO, das GVG und das JGG. Die für die Steuerstraftaten geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 AO und der §§ 399 bis 401 AO sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
Die Bestimmungen der AO enthalten keine abschließende Regelung des Steuerstrafverfahrensrechts; sie sind nur eine Ergänzung der Vorschriften des allgemeinen Strafverfahrensrechts. Taucht der Verdacht einer Steuerstraftat auf, muß die Finanzbehörde auf Grund des Legalitätsprinzips den Sachverhalt erforschen (Verfolgungszwang), wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Im Rahmen dieser Ermittlungen sind nicht nur die der Belastung dienenden Umstände festzustellen, so...