1) Die entgeltliche Weitergabe von Blanko-Versicherungsbestätigungen des Stpfl. als Versicherungsmakler ist ein „einheitlicher
Sachverhalt” i.S. des § 174 Abs. 4 AO, der bei der USt dazu führt, dass diese nach § 4 Nr. 11 UStG nicht erhoben wird, die
aber gleichzeitig dazu führt, dass ertragsteuerlich die zu erfassenden Einnahmen als Nettoeinnahmen zu behandeln sind.
2) Es ist unerheblich, dass die Folgeänderung nicht auf die gleiche Rechtsfolge gerichtet ist bzw. dass unterschiedliche Steuerarten
betroffen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1878 Nr. 32 EFG 2019 S. 1428 Nr. 17 StB 2019 S. 291 Nr. 10 KAAAH-27745
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