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Die Haftung im Steuerrecht bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Begriff, Wesen und Art der Haftung
1. Der Haftungsbegriff
Wer eine Steuerhinterziehung i. S. des § 370 AO oder eine Steuerhehlerei i. S. des § 374 AO begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet gem. § 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO.
Haften heißt, regelmäßig mit dem gesamten eigenen Vermögen einstehen müssen für den durch § 71 AO näher bestimmten Haftungsschaden. Haften bedeutet damit im Steuerrecht, wie übrigens im Privatrecht auch, einstehen müssen für eine eigene oder fremde Schuld. Dieses Einstehenmüssen ist ein Unterworfensein des Vermögens unter den Gläubigerzugriff in der Zwangsvollstreckung. Unterworfen sein kann eine Person, aber auch eine Sache; hier hat eine Person einzustehen.
2. Das Wesen der Haftung
Das Wesen der Haftung ist in concreto darin begründet, daß die Finanzbehörde als Steuergläubigerin - aus Gründen der erleichterten Durchsetzung ihrer Steueransprüche - neben dem Steuerschuldner als ”Haftenden” auch den Steuerhinterzieher, Steuerhehler und jeweiligen Teilnehmer als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen kann, um qua via Täter...BStBl II S. 364