Notwendigkeit der Vorführung zur Revisionshauptverhandlung
Gesetze: § 337 StPO, § 350 Abs 2 S 3 StPO, § 354 Abs 1 StPO, § 354 Abs 1a StPO
Instanzenzug: LG Neuruppin Az: 11 Ks 1/18nachgehend Az: 5 StR 685/18 Urteil
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) versuchter schwerer Brandstiftung, den Angeklagte U. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (U. ) bzw. zwei Jahren - unter Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung - (B. ) verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und des Angeklagten B. . Die Revisionshauptverhandlung ist für den anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte U. hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.
2Der Senat hält eine Vorführung dieses Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht für erforderlich.
3Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. hierzu KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR685.18.0
Fundstelle(n):
WAAAH-27702