BBK Nr. 16 vom Seite 757

Muster-Verfahrensdokumentation zur Kassenführung des DFKA

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Das [i]www.dfka.netDilemma ist bekannt und unlösbar: Die Finanzverwaltung verlangt eine Verfahrensdokumentation, aus durchaus guten Gründen, und tut sich gleichzeitig schwer zu beschreiben, was genau enthalten sein muss. Die gesetzliche Grundlage in § 147 Abs. 1 AO mit den „zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen“ ist sehr allgemein gehalten. In den Bargeldbranchen gilt dies ganz besonders, vor allem dann, wenn komplexe Kassensystemlösungen zum Einsatz kommen. Ob eine Verfahrensdokumentation allein einem steuerlichen Betriebsprüfer die nötige Sicherheit verschafft, dass die Einnahmen lückenlos erfasst worden sind, ist ohnehin zweifelhaft. In diesem Fall dürfte die technische Sicherheitseinrichtung einen Großteil der Fragen eher beantworten. Es ist daher ein großes Verdienst des Deutschen Fachverbands für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e. V. (DFKA), erhebliche Anstrengungen unternommen zu haben, den Bargeldbranchen Werkzeuge für eine ordnungsgemäße Kassenführung an die Hand zu geben, um die nötige Rechtssicherheit zu erhalten und selbst aktiv belegen zu können, wie die Daten erzeugt werden und ob sie vollständig sind. Neben der in von Dr. Norbert Zisky bereits vorgestellten DFKA-Taxonomie Kassendaten hat der DFKA auch eine umfangreiche Muster-Verfahrensdokumentation erstellt. Stephan Greulich und Tobias Teutemacher stellen sie Ihnen ab der in dieser Ausgabe vor.

Es [i]Praxisfall zu den Risiken des § 8 EStDV bei späteren Umstrukturierungenmag vielleicht ein wenig zynisch sein, aber wenig ist so lehrreich wie die Fehler anderer. Und so stellen in der Rubrik Praxisfall den teuren Haftpflichtfall eines Steuerberaters vor, der in einer Betriebsprüfung eine böse Überraschung erlebte. Kurz beschrieben, ging es um folgenden Sachverhalt: Eine Antiquitätenhändlerin hatte ihr kleines Ladengeschäft zulässigerweise nach der Vereinfachungsregelung des § 8 EStDV nicht aktiviert; der anteilige Grundstücks- und Gebäudewert betrug weniger als ein Fünftel des gemeinen Werts bzw. weniger als 20.500 €. Die steigenden Immobilienpreise bewirkten aber nun, dass der Grenzwert im Laufe der Jahre überschritten wurde und Grundstück und Gebäude anteilig hätten aktiviert werden müssen; das unterblieb aber jahrelang, die Bilanz war unvollständig. Tragisch wurde das Ganze, als das Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht wurde und diese Einbringung dann von der steuerlichen Betriebsprüfung beleuchtet wurde. Die an sich gewünschte Buchwertfortführung scheiterte nämlich nachträglich daran, dass nicht der gesamte Betrieb mit sämtlichen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen übergegangen ist. Ab ist zu lesen, wie teuer die Aufdeckung der stillen Reserven am Ende dann wurde.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2019 Seite 757
NWB BAAAH-27654