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Haftung für Sozialversicherungsbeiträge in Dreieckskonstellationen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2511Arbeitgeber können in Dreiecksverhältnissen mit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen konfrontiert werden. Es geht dann nicht um Beiträge auf Entgelte eigener Arbeitnehmer, sondern um Forderungen für Beschäftigte oder freie Mitarbeiter dritter Unternehmen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe
[i]Keine Haftung ohne VerschuldenZunächst fällt die Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe ins Auge: Ein Bauunternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer des Nachunternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 3a SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII). Eine „Bagatellgrenze“ findet sich in § 28e Abs.3d SGB IV, wonach die Regelung erst ab einem Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 € gilt. Zudem wird Verschulden vorausgesetzt. Kann der Unternehmer nachweisen, dass er bei der Auswahl des Nachunternehmers sorgfältig gehandelt hat, ist er aus dem Schneider. Am leichtesten gelingt dies durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstelle und der Berufsgenossenschaft oder einer Präqualifikation nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil ...