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NWB Nr. 39 vom Seite 3183 Fach 12 Seite 243

Zulässigkeit und Erhebung einer Zweitwohnungsteuer

von Dr. Heinz George, Berlin

Bei einer Zweit- oder Nebenwohnung handelt es sich um eine Wohnung, in der sich ihr Inhaber nicht dauernd, sondern nur vorübergehend aufhält. Dabei wird es sich i. d. R. um Bürger handeln, die die Nebenwohnung an einem Ferienort (Gebirgsort, Seebad) unterhalten. Doch gibt es Fälle, in denen der Betreffende sich in der Nebenwohnung aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken aufhält.

I. Gründe für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer

Die Reaktion der Gemeinden, in denen eine Zweitwohnung begründet wird, ist zwiespältig. Auf der einen Seite begrüßen sie die Entwicklung, weil dies zur Erschließung beiträgt. Das ortsansässige Handwerk und der Einzelhandel freuen sich über zusätzliche Umsätze. Andererseits gibt es Gewerbezweige, wie das Gaststätten- und Hotelgewerbe, die Einnahmeverluste befürchten, weil die Inhaber von Zweitwohnungen nicht wie andere vorübergehend Anwesende (Reisende) bei ihnen einkehren und wohnen. Die Gemeindeverwaltungen beobachten die Entwicklung auch unter Kostengesichtspunkten. Denn die Errichtung neuer Wohnungen erfordert vielfach zusätzliche Aufwendungen für die Infrastruktur: Versorgungsleitungen müssen u. U. erweitert, ...

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