NWB Nr. 33 vom Seite 2393

Es bleibt spannend

Professor Dr. Ralf Jahn | Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt

Bundesregierung will grunderwerbsteuerliche Neuregelung sog. Share Deals

Insbesondere im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen gelingt es immer wieder, dass durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuerzahlung vermieden wird. Die hiermit einhergehenden Steuermindereinnahmen sind erheblich. Anders als bei einem Asset Deal, bei dem die einzelnen Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft übertragen werden, erfolgt beim sog. Share Deal der Erwerb einer Gesellschaft durch Kauf aller oder fast aller Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Werden beim Share Deal Anteile an einer Gesellschaft, die Grundstücke besitzt, übertragen, stellt sich die Frage nach der Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung. Bislang ist es zulässig, große Immobilienportfolien im Wege des Share Deals weitgehend grunderwerbsteuerfrei zu übertragen. Dieser Praxis will die Bundesregierung jetzt einen Riegel vorschieben: Der Gesetzentwurf vom sieht Neuregelungen bzw. Verschärfungen zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vor:

  • Die Schwelle bezüglich der Beteiligung, ab der eine Grunderwerbsteuerpflicht greift, soll von (aktuell) 95 % auf 90 % abgesenkt werden (§ 1 Abs. 2a GrEStG-E).

  • Es soll ein neuer Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften eingefügt werden (§ 1 Abs. 2b GrEStG-E): Ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar soweit, dass mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, fällt Grunderwerbsteuer an. Auch die Anzeigepflicht für Änderungen des Gesellschafterbestands wird entsprechend angepasst.

  • Der maßgebliche Zeitraum für relevante Vorbesitzzeiten und Nachbehaltensfristen soll durch eine Verlängerung der Haltefristen künftig zehn Jahre betragen (§ 6 Abs. 4 GrEStG-E).

  • Bei (wirtschaftlichen) Anteilsvereinigungen wird für den fiktiven Grundstückserwerber eine Befreiung nur dann gewährt, wenn er bereits 15 Jahre am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt war (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG-E); bislang gilt eine Vorbesitzzeit von fünf Jahren.

  • Wird bei einer Umwandlung im Rückwirkungszeitraum zwischen den beteiligten Rechtsträgern ein Grundstück zu einem Preis unter dem Grundbesitzwert veräußert, ist dieser und nicht die geringere vereinbarte Gegenleistung heranzuziehen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GrEStG-E); damit wird eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage verhindert.

Das Gesetz soll am in Kraft treten und findet auf Erwerbsvorgänge nach dem Anwendung (§ 23 Abs. 17 GrEStG-E). Allerdings gibt es etliche Anwendungs- und Übergangsvorschriften (§ 23 GrEStG-E).

Ob sich das Gesetzesvorhaben unter Beteiligung der Länder bis zum Jahresende umsetzen lässt, darf mit Spannung abgewartet werden. Der Nationale Normenkontrollrat hat bereits beanstandet, dass der Regelungsentwurf nicht den Anforderungen einer Gesetzesvorlage an die Bundesregierung entspricht: Das BMF hat weder den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft noch für die Steuerverwaltung beziffert.

Ralf Jahn

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 2393
NWB AAAAH-27449