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Neuregelungen zur Kirchensteuer 1991
1. Gesetzesänderungen
In den Ländern (z. B. Bremen G. v. , BrGBl S. 297, BStBl I S. 730; Rheinland-Pfalz G. v. , GVBl S. 309, BStBl I S. 872) sind Änderungsgesetze der Kirchensteuergesetze beschlossen worden, deren wesentlicher Inhalt und gemeinsames Ziel es ist, daß die Kirchensteuer generell nicht verzinst wird. Insbesondere soll die durch das Steuerreformgesetz eingeführte Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (”Vollverzinsung”) von Anfang an nicht auf die KiSt zur Anwendung kommen.
2. Neue Bundesländer
a) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt als Landesrecht das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens nach Art. 9 Abs. 5 des Einigungsvertrages (Ges. v. , BGBl II S. 885, 1194, BStBl I S. 717; NWB DDR F. 12 S. 1 ff.). Die in dem KiStG namentlich aufgeführten Kirchen haben inzwischen eigene Steuerordnungen erlassen und KiSt-Beschlüsse gefaßt. S. a. 4.
b) In Berlin ist die Geltung des Kirchensteuerrechts von Berlin (West) auf die Teile Berlins, in denen es nicht galt, erstreckt (Nr. 5 des Protokolls zum Einigungsvertrag - BGBl 1990 II S. 905). Für das Land Berlin (Art. 1 Abs. 2 des Einigungsvertrages) gilt das Kirchensteuergesetz i. d. F. v. (GVBl S. 458; StZBl Bln. S. 211, ...BStBl 1990 I S. 135