Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung einer erledigten Vorverurteilung
Gesetze: § 55 Abs 1 S 1 StGB
Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/6 KLs 13/17
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls verurteilt, den Angeklagten P. unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil des Amtsgerichts Darmstadt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Außerdem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 90.441,30 Euro gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Revision des Angeklagten P. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, diejenige des Angeklagten A. hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie ebenfalls unbegründet.
21. Das Landgericht hat von der Bildung einer weiteren Gesamtstrafe mit den Entscheidungen des Amtsgerichts Aschaffenburg vom – 302 Ds 109 Js 1980/17 – und des Amtsgerichts Hersbruck vom – 3 Ds 609 Js 68751/16 – abgesehen. Dazu hat es auf das (BGHSt 33, 367 ff.) verwiesen. Darin hatte der 3. Strafsenat – nicht tragend – die von bisheriger Rechtsprechung abweichende Auffassung geäußert, die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung entfalle auch dann nicht, wenn die durch das frühere Urteil verhängte Strafe im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist. Dem sind die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut entgegengetreten (vgl. , JR 1988, 214 mit Anm. Bringewat; Senat, Urteil vom – 2 StR 37/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2; , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 7; Beschluss vom – 4 StR 472/88). Der 3. Strafsenat hat die genannte Auffassung danach nicht aufrechterhalten (vgl. ). Demnach ist es weiter ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass einer erledigten Verurteilung keine Zäsurwirkung zukommt (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 495/14; , NStZ 2017, 169; Urteil vom – 4 StR 269/18). Der mehr oder weniger zufällige Eintritt der Erledigung vor der neuen Verurteilung erfordert aber einen Härteausgleich bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtstrafe (vgl. , BGHSt 41, 310, 313).
32. Der Senat hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Daher hebt er die bisherige Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 354 Abs. 1b StPO mit der Maßgabe auf, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:270319B2STR450.18.0
Fundstelle(n):
IAAAH-27322