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BGH Beschluss v. - 1 StR 240/18

Kostenfestsetzung in Strafsachen: Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof

Gesetze: § 1 Abs 5 GKG, § 66 Abs 6 GKG

Instanzenzug: LG München I Az: 1 Ks 127 Js 196615/16nachgehend Az: 1 StR 240/18 Beschluss

Gründe

11. Durch Urteil des Landgerichts München I vom wurde der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts verworfen.

2Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat mit Kostenansatz vom eine Gebühr von 2.060 Euro für das Revisionsverfahren und die Kostenbeschwerde festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom mit seinem „Vollwiderspruch“ wegen „Formnichtigkeit“. Mit weiterem Schreiben vom wurde dieser Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

32. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

4Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 2.000 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Vorbemerkung 3.1 sowie aus Ziffer 3130 (Faktor 2,0) i.V.m. Ziffer 3115 (Gebühr 1.000 Euro) des Kostenverzeichnisses. Auch die Gebühr für die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wurde mit 60 Euro nach Ziffer 3602 des Kostenverzeichnisses zutreffend festgesetzt.

5Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.

63. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zuständig (BGH, Beschlüsse vom – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; vom – I ZB 3/16 Rn. 2 und vom – VIII ZR 45/17 Rn. 2).

74. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Bär

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:251018B1STR240.18.0

Fundstelle(n):
UAAAH-27263