1. Weist eine Vorrichtung – hier ein Dentalimplantat aus Yttrium- und/oder Aluminiumoxid stabilisiertem Zirkonoxid – anspruchsgemäß eine Ausgestaltung auf – hier eine mit „Verarmungszone“ begrifflich umschriebene nanoskopische räumlich-körperliche Struktur der Oberfläche mit reduziertem Yttrium- bzw. Aluminiumoxidanteil –, die nur in der Beschreibung und nicht im Patentanspruch funktionell durch eine bestimmte Bearbeitung umschrieben wird, – hier eines bevorzugten, mit konkreten Parametern beschriebenen Ätzverfahren mittels Flusssäure – so kann zwar das Verfahren zur Auslegung des im Patentanspruch verwendeten Begriffs bzw. zur Bestimmung der damit umschriebenen Struktur – den Grundsätzen der Bedeutung von product-by-process Merkmalen in Patentansprüchen folgend – herangezogen werden, nicht aber derart einschränkend, dass das Patent insoweit sein eigenes Lexikon für ein derart einschränkendes Verständnis des Anspruchsmerkmals bildet und die damit verbundene Struktur ausschließlich durch das bevorzugte Verfahren bearbeitet werden sein muss.
2. Danach ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine solche anspruchsgemäße und durch „Verarmungszonen“ gekennzeichnete Oberfläche auch durch andere Ätzverfahren entstehen kann, insbesondere wenn das Streitpatent selbst solche möglichen Ätzverfahren – wenn auch ohne konkrete Verfahrensparameter – anführt. Dies entbindet den Nichtigkeitskläger aber nicht, nach den insoweit geltenden Regeln der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast derartige weitere Verfahren unter Angabe konkreter Verfahrensparameter und Ergebnisse zu benennen und die Resultate unter Beweis zu stellen, um eine hinreichende Vergleichbarkeit identischer Struktur zu belegen.
3. Der Kategoriewechsel von einem Vorrichtungsanspruch zu einem Verwendungsanspruch ist dann unzulässig, wenn hiermit zugleich der Wechsel des Erfindungsgegenstands verbunden ist, hier wenn dieser nur Teil des bisher geschützten Gegenstands war – hier Wechsel von einem eine Verarmungszone aufweisenden Dentalimplantat zur Verwendung einer Verarmungszone – (im Anschluss an Senatsurteil vom – 4 Ni 12/13 (EP) = GRUR-RR 2015, 321 – Brustpumpe).
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