Gesetze: Art 53 Buchst c S 2 EuPatÜbk, Art 54 Abs 4 EuPatÜbk, Art 54 Abs 5 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Endoluminale Laserablationsvorrichtung" - auf Verwendung eines Erzeugnisses gerichteter Anspruch – im Einzelfall Zuordnung der Sach- oder Verfahrenskategorie - ein zur medizinischen Verwendung bereitgestelltes Erzeugnis (hier: ein medizinisches Gerät) ist nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen – die gesetzliche Ausnahme für die Neuheit von Stoffen bzw. Stoffgemischen kann im Rahmen der zweiten medizinischen Indikation nicht in zulässiger Weise entsprechend auf sonstige Erzeugnisse ausgedehnt werden
Leitsatz
Endoluminale Laserablationsvorrichtung
1. Ein auf Verwendung eines Erzeugnisses gerichteter Anspruch – ob als reiner Verwendungsanspruch oder Verwendungsherstellungsanspruch formuliert – ist abhängig von der Bedeutung der anspruchsgemäßen Sach- und Verfahrensmerkmale im Einzelfall der Sach- oder Verfahrenskategorie zuzuordnen.
2. Auch wenn ein zur (weiteren) medizinischen Verwendung bereitgestelltes Erzeugnis – hier ein medizinisches Gerät – nach Art. 53c Satz 2 EPÜ - anders als medizinische Verfahren - nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, kann die in Art. 54 Abs. 4 und Abs. 5 EPÜ abschließend formulierte gesetzliche Ausnahme für die Neuheit von Stoffen bzw. Stoffgemischen und die hierauf abstellende frühere Rechtsfortbildung eines anerkannten Verwendungs- bzw. Verwendungsherstellungsanspruchs im Rahmen der zweiten medizinischen Indikation nicht in zulässiger Weise entsprechend auf sonstige Erzeugnisse ausgedehnt werden.
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