BSG Beschluss v. - B 13 R 97/12 B

(Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge einer Verletzung des § 109 SGG)

Gesetze: § 62 SGG, § 109 SGG, § 153 Abs 4 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: SG Landshut Az: S 14 R 1328/07vorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 14 R 984/09 Beschluss

Gründe

1Das Bayerische einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim BSG Beschwerde erhoben. Sie rügt Verfahrensfehler.

3Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

51. Sofern die Klägerin geltend macht, das LSG hätte den mit Telefax vom gestellten Antrag nach § 109 SGG nicht als verspätet zurückweisen dürfen, kann hierauf gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Der in jener Bestimmung normierte Ausschluss der Rüge einer Verletzung des § 109 SGG gilt uneingeschränkt und damit für jeden Fall einer verfahrensrechtlichen Übergehung eines nach § 109 SGG gestellten Antrags (stRspr, zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 34 S 30; BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 S 72 ff; - Juris RdNr 5).

62. Des Weiteren rügt die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Eine Gehörsverletzung liege vor, weil das LSG ihren (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin S. und Rentenberater W., keine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt habe.

7Rechtsanwältin S. habe mit Schriftsatz vom ihre Bevollmächtigung angezeigt, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und Akteneinsicht unter Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum beantragt, nachdem der bis dahin bevollmächtigte Ehemann der Klägerin vom LSG zuvor mit Schreiben vom zur Stellungnahme bis zum aufgefordert worden sei. Mit Schreiben vom habe das Berufungsgericht der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, sie erhalte die Akten zur Einsichtnahme für eine Woche und eine Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum . Mit Schriftsatz vom habe Rechtsanwältin S. das Mandat niedergelegt und auf eine Akteneinsicht verzichtet. Die Klägerin meint, die ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom LSG eingeräumte Frist zur Akteneinsicht und Stellungnahme sei zu kurz bemessen gewesen. Hätte das Berufungsgericht die Frist bis zum gewährt, hätte die Bevollmächtigte das Mandat fortgeführt, die erforderlichen Anträge gestellt und sich zur Beweislage geäußert.

8Rentenberater W. habe mit Schriftsatz vom seine Vertretung angezeigt und zur Einarbeitung in das Mandat sowie der Begründung der Berufung um kurzfristige Akteneinsicht gebeten. Mit Schreiben des seien ihm die Akten zur Einsichtnahme für eine Woche mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum übersandt worden. Auch hier habe sich der Bevollmächtigte aufgrund der zu kurz bemessenen Frist nicht seiner Sach- und Rechtskunde entsprechend äußern können.

9Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig bezeichnet. Ihrer Darstellung kann schon nicht entnommen werden, dass sie bzw ihre damaligen Prozessbevollmächtigten alles Erforderliche unternommen haben, um ihren (vermeintlichen) Anspruch auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme durchzusetzen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihre damaligen Prozessbevollmächtigten (auch) nach der Fristsetzung durch das LSG beantragt haben, die vom Berufungsgericht zur Stellungnahme eingeräumte Frist zu verlängern. Auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann sich aber nur berufen, wer seinerseits alles Erforderliche getan hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl zB BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1; BSG SozR 4-1200 § 33a Nr 2 RdNr 12; s auch BVerfGE 74, 220, 225). Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass die damaligen Prozessbevollmächtigten vom LSG an der Stellung entsprechender Anträge gehindert worden seien oder dass das Berufungsgericht Anträge auf Fristverlängerung abgelehnt habe.

103. Schließlich rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe nicht durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG entscheiden dürfen. Sie versäumt es aber auch hier, den geltend gemachten Verfahrensfehler hinreichend darzulegen. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; - Juris RdNr 8; Senatsbeschluss vom - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 12). Die Beschwerdebegründung zeigt aber nicht hinreichend auf, dass das LSG seiner Verpflichtung, mit der Verfahrensweise nach § 153 Abs 4 SGG möglichst schonend umzugehen, nicht nachgekommen ist. Insofern hätte die Klägerin konkret darlegen müssen, dass die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 153 Abs 4 SGG auf einer groben Fehleinschätzung oder sachfremden Erwägungen des LSG beruht (vgl BSG aaO). Allein die nicht näher substantiierte Behauptung, die "Pflicht zur Fürsorge und zur Erteilung von Hinweisen" hätte es geboten, die prozessuale Lage (auch) mündlich zu erläutern, reicht nicht aus. Hierdurch ist noch nicht aufgezeigt, dass die Schwierigkeit oder besondere Komplexität des Falles in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte.

114. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschuss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:290512BB13R9712B0

Fundstelle(n):
WAAAH-26918