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BSG Beschluss v. - B 11 AL 75/12 B

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung - erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Ersetzung der Arbeitslosmeldung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches

Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 122 Abs 1 S 1 SGB 3

Instanzenzug: SG Oldenburg (Oldenburg) Az: S 4 AL 223/06 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 11 AL 92/08 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

2Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom nicht.

3Die Klägerin wirft die Rechtsfrage auf, "ob eine Arbeitslosmeldung im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden kann". Diese Frage sei vom Bundessozialgericht (BSG) bisher verneint worden; der vorliegende Rechtsstreit gebe jedoch Veranlassung, ihr erneut nachzugehen, weil sich zwischenzeitlich obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet habe, die sie bejahe.

4Damit hat die Klägerin zwar eine grundsätzlich klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen. Sie hat aber nicht hinreichend dargetan, dass diese Frage (erneut) klärungsbedürftig geworden ist. Ihr Hinweis auf zwei (vereinzelt gebliebene) Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom (L 1 AL 59/07) und des Sächsischen ), mit denen sich auch das LSG im angefochtenen Urteil im Lichte der ständigen Rechtsprechung des BSG kritisch auseinandergesetzt hat, ist nicht geeignet, das "Herausbilden" einer im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG stehenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu belegen. Dies gilt umso mehr, als das BSG auch in aktuellen Entscheidungen an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten hat (vgl BSGE 92, 241 = SozR 4-2600 § 58 Nr 3 und BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 10 RdNr 17 mwN). Mit dieser ständigen Rechtsprechung hätte sich die Klägerin auseinandersetzen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist nicht hinreichend dargetan, dass die aufgeworfene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Insbesondere genügt hierfür nicht der Verweis auf das zitierte ) und die (angebliche) Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

5Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

6Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:151012BB11AL7512B0

Fundstelle(n):
KAAAH-26815