BSG Beschluss v. - B 4 AS 269/11 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Beschwerdeeinlegung durch Anwalt und gleichzeitigem Prozesskostenhilfegesuch

Gesetze: § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 S 1 ZPO, § 64 SGG

Instanzenzug: SG Itzehoe Az: S 10 AS 770/08 Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Az: L 11 AS 76/10 Urteil

Gründe

1Die Klägerin begehrt eine höhere Regelleistung sowie höhere Kosten der Unterkunft nach dem SGB II. Das SG Itzehoe hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Schleswig-Holsteinische zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihr am zugestellten Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Beschwerdebegründungsfrist lief am ab; eine Begründung ist jedoch nicht erfolgt.

2Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Die Bewilligung von PKH setzt nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO ua voraus, dass die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Beschwerde mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig ist.

3Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG und SozR 1500 § 160a Nr 8; Beschluss vom - 9 BV 196/88 -, nicht veröffentlicht); andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis seinen Mandanten (vgl BSG aaO und BSGE 11, 158, 160). Dies gilt auch im vorliegenden Fall; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende. Er hat vielmehr in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich angekündigt, die Beschwerde nach Durchführung der Akteneinsicht begründen zu wollen.

4Die beantragte PKH ist daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen; damit entfällt zugleich die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). Gleichzeitig ist die Beschwerde nach § 160a Abs 4 S 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

5Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:140212BB4AS26911B0

Fundstelle(n):
EAAAH-26736