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Erbschaftsteuer; | Steuerklasse bei eheähnlicher Gemeinschaft (§ 15 ErbStG)
Art.3 Abs.1 GG gebietet es nicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im ErbSt-Recht Ehegatten gleichzustellen. Es liegt innerhalb der Grenzen der dem Gesetzgeber obliegenden Gestaltungsbefugnis, wenn er an die eigenverantwortliche Entscheidung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, keine Ehe miteinander eingehen zu wollen, andere Folgerungen knüpft als an eine formwirksam geschlossene Ehe mit ihren vielfältigen - bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlenden - Rechten und Pflichten der Ehepartner (, BStBl 1990 II 103). [Hinweis:] Die Verfassungsbeschwerde gegen das (BStBl 1989 II 182) wurde teils wegen Unzulässigkeit, teils weil sie keine hinreichende Aussich...