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NWB Nr. 38 vom Seite 3009 Fach 10 Seite 651

Zulässigkeit des Kontrollmitteilungsverfahrens nach § 33 ErbStG im Erbfall

von Regierungsdirektor Dieter Carl, St. Ingbert, und Regierungsoberrat Joachim Klos, Saarbrücken

I. Hintergrund

Die Anzeigepflicht der Kreditinstitute nach § 33 ErbStG im Todesfall des Kunden ist auch vor dem Hintergrund der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu sehen, wo aufgrund der Feststellungen des Bundesrechnungshofes ein besonderes Kontrollmitteilungsverfahren im Jahre 1986 eingeführt wurde. Der Bundesrechnungshof hatte in den Jahren 1984 und 1985 bei sieben Erbschaftsteuerstellen und 10 Wohnsitz-FÄ stichprobenweise in Erbfällen der Jahre 1979 bis 1982 geprüft, ob die Erbschaftsteuerstellen die für die Erblasser und Erben zuständigen Wohnsitz-FÄ über die in den Anzeigen der Banken (§ 33 ErbStG) aufgezeigten Guthaben unterrichtet und ob die Wohnsitz-FÄ die Mitteilungen für Zwecke der ESt ausgewertet haben. Bei der Untersuchung von 827 Erbfällen, wobei der jeweilige Erblasser ein Kapitalvermögen von mindestens 50 000 DM hinterließ, hat der Bundesrechnungshof festgestellt, daß die Kapitalerträge nur sehr unvollständig - ermittelt wurde eine Deklarierungsquote von lediglich 25 v. H. der Zinseinkünfte - erklärt worden sind. Zur vom Bundesrechnungshof angeregten Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen der FinVerw h...

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