BSG Beschluss v. - B 11 AL 33/11 BH

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesetze: § 73a SGG, § 67 Abs 1 SGG

Instanzenzug: SG Reutlingen Az: S 8 AL 194/11 Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 8 AL 1331/11 Beschluss

Gründe

1Der Kläger wendet sich mit der Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom , mit dem dieses auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom abgeändert und die auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen, die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und die unselbstständige Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat. Das LSG hat die Nichtigkeitsklage mit Beschluss vom als unzulässig zurückgewiesen. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Senat mit Beschluss vom wegen verspäteter Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.

2Gegen diesen Beschluss (B 11 AL 5/11 BH) hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom Beschwerde eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und sinngemäß die erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er hat vorgetragen, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die Erklärung verspätet vorgelegt habe. Denn es gelte insoweit nicht eine Frist von einem Monat, sondern die zweimonatige Begründungsfrist in § 160a Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auf entsprechendes Hinweisschreiben des Berichterstatters, Richter am Bundessozialgericht (BSG) Dr. L., vom hat der Kläger mit Schreiben vom 23. bzw den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom (B 11 AL 33/11 BH) hat der Senat das Gesuch des Klägers zurückgewiesen und mit weiteren Beschlüssen vom 5.1. bzw (B 11 AL 17/11 C) die dagegen gerichtete Anhörungsrüge bzw weitere Anhörungsrüge sowie ein Ablehnungsgesuch gegen die beteiligten Richter zurückgewiesen bzw verworfen.

31. Das Begehren des Klägers ist als (erneuter) Antrag auf Bewilligung von PKH für die beabsichtigte formgerechte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG zu verstehen. Die Bezeichnung als "Beschwerde" ist sachdienlich auszulegen (vgl B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3).

4Sein Antrag ist indes deshalb abzulehnen, weil er in seinem Schreiben vom und auch in den nachfolgenden Schreiben keinen neuen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten für die begehrte PKH-Bewilligung rechtfertigen würde (vgl B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6; - NJW 2004, 1805). Der im Beschluss des Senats vom zugrunde gelegte Sachverhalt besteht vielmehr unverändert fort. Eine formgerecht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde müsste als verspätet verworfen werden, denn der Kläger hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um die Beschwerdefrist zu wahren. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum der Kläger trotz eindeutiger und zutreffender Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils zur PKH nicht in der Lage gewesen sein sollte, innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde den Erklärungsvordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem BSG einzureichen. Seine irrtümliche Annahme, die Begründungsfrist des § 160a Abs 2 SGG sei für die Frage der Fristwahrung maßgeblich, schließt sein Verschulden nicht aus. Denn wenn der Kläger die Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils entweder nicht zur Kenntnis genommen hat oder der Auffassung gewesen ist, diese anders interpretieren zu können, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass sein PKH-Antrag keinen Erfolg haben kann (vgl B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 5 mwN).

5Höchst vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der nicht fristgerechten Vorlage des PKH-Vordrucks für die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg auch deshalb zu verneinen ist, weil keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe, die zur Zulassung der Revision führen können, ersichtlich ist.

62. Der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geht in Bezug auf das Verfahren um PKH schon deshalb ins Leere, weil die insoweit erforderlichen Prozesshandlungen keiner gesetzlichen Verfahrensfrist iS von § 67 Abs 1 SGG unterliegen (vgl aaO, RdNr 3). Darüber hinaus fehlt es - wie unter 1 dargelegt - an einem schuldlosen Versäumnis.

73. Die in den Schreiben des Klägers vom und wiederholten Ablehnungsgesuche gegen den Richter Dr. L. und - zumindest sinngemäß - gegen den Senat in seiner Besetzung durch das "Richterkollegium W., O., F." im Beschluss vom (B 11 AL 17/11 C) werden als unzulässig verworfen. Sie sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7).

8Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:120312BB11AL3311BH0

Fundstelle(n):
GAAAH-26436