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Behandlung von Grabpflegekosten
Grabpflegekosten sollten eigentlich ein Thema sein, über das sich längere Ausführungen erübrigen. Ist doch die Grabpflege Ausdruck der Achtung, die Kulturnationen ihren Toten gegenüber erbringen. Eine ungepflegte Grabstätte wird als Ärgernis empfunden. Der unvoreingenommene Bürger wird daher annehmen, daß auch der Fiskus sich hier kulant verhält und die Grabpflegekosten nur in Extremfällen zum Anlaß für Auseinandersetzungen nimmt. Die Handhabung in der Praxis ist jedoch anders. Das Gesetz sagt zur Grabpflege wenig. Es regelt lediglich in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, daß die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine bestimmte Dauer als Nachlaßverbindlichkeit abzugsfähig sind. Es läßt ferner zu, daß für Grabpflege, Bestattung und Grabdenkmal sowie Nachlaßabwicklung etc. pauschal ein Betrag vo 10 000 DM in Abzug gebracht wird. Dieser Pauschalbetrag ist schnell überschritten, so daß der tatsächliche Aufwand anzusetzen ist. Bei dessen Berechnung ist der Jahreswert der Grabpflegeverpflichtung, über deren ”Üblichkeit” sich schon trefflich streiten läßt, anhand des für Leistungen von unbestimmter Zeit maßgebenden Faktors 9 zu kapitalisieren. Hier kommt i. d....