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Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile aus Verkäufen
Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht an der Börse gehandelt werden, sind für die Ermittlung der Vermögen- und Erbschaftsteuer in erster Linie mit dem aus Verkäufen abgeleiteten gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BewG). Läßt sich der gemeine Wert nicht aus geeigneten Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BewG).
Bei der Wertableitung aus Verkäufen dürfen nur solche Verkäufe berücksichtigt werden, die am Bewertungsstichtag weniger als ein Jahr zurückliegen. Verkäufe nach dem Bewertungsstichtag bleiben dabei stets außer Betracht ( BStBl II S. 280, und v. , BStBl 1980 II S. 234). Ebenfalls außer Ansatz bleiben Verkäufe, die nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sind ( BStBl 1967 III S. 84; v. 14. 2. 1969, BStBl II S. 395; v. , BStBl II S. 626, und v. , BStBl 1981 II S. 353).
I. Zeitliches Moment
Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften ist aus vermögensteuerlicher Sicht der 31. Dezember eines Kalenderjahres (§ 112 BewG). Für die Ableitung des gemeinen Werts dürfen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BewG nur solche Verkäufe herangezogen werden, die weniger als ein Jahr vor diesem Stichtag stattgefu...BStBl 1989 II S. 80