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FG Köln 24.08.1989 7 K 198/86

Einkommensteuer; | Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen keine außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

Hat der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen, so kann er Zahlungen auf Grund der Inanspruchnahme aus dieser Verbindlichkeit nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die Inanspruchnahme aus der Bürgschaftsverpflichtung führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung in Gestalt verdeckter Einlagen, wenn nicht der Gesellschafter eine der Inanspruchnahme gleichwertige Rückgriffsforderung gegen die Gesellschaft erwirbt ().

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