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Verordnung zur Aufhebung von kraftfahrzeugsteuerlichen Sondervorschriften und Straßenbenutzungsgebühr
Die Einführung einer allgemeinen Straßenbenutzungsgebühr für in- und ausländische Nutzfahrzeuge, in Kombination mit einer Absenkung der inländischen KraftSt, konnte 1990 aufgrund des Widerstands der EG-Kommission nicht verwirklicht werden. Infolge der EuGH-Entscheidung v. 12. 7. 90 beschloß die Bundesregierung, die Erhebung der Straßenbenutzungsgebühr allgemein zunächst bis zum auszusetzen, die abgesenkte KraftSt für deutsche Nutzfahrzeuge jedoch beizubehalten. Da die Straßenbenutzungsgebühr von vornherein zeitlich befristet erhoben werden sollte (§ 10 StrBG), nämlich bis zu der erwarteten Harmonisierung der Belastungen im Verkehrsbereich, enthielt das KraftStG eine Ermächtigungsgrundlage, die KraftSt für Nutzfahrzeuge wieder auf das bis Juni 1990 bestehende Niveau anzuheben, wenn sich die Belastung mit sonstigen Abgaben in wesentlichem Umfang ändert (§ 15 Abs. 1 Nr. 10 KraftStG).
I. Wiederherstellung der früheren Kraftfahrzeugsteuerbelastung
Im Frühjahr 1991 beschloß die Bundesregierung, aus finanz-, umwelt- und verkehrspolitischen Gründen die bis zum bestehende KraftSt-Belastung zum wiederherzustellen. Nach Auffassung der Bundesregierung sind die Voraussetzungen für den Erlaß...