BSG Beschluss v. - B 13 R 251/11 B

Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Monatsfrist

Gesetze: § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 67 Abs 2 S 1 SGG

Instanzenzug: Az: S 1 R 3830/06vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 5 R 4384/08 Urteil

Gründe

1I. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom - B 13 R 120/11 B; Verwerfung der Anhörungsrüge durch Beschluss vom - B 13 R 6/11 C). Der Beschluss vom wurde dem Kläger am zugestellt.

2Mit Schriftsatz vom hat sich für ihn unter Vorlage einer Prozessvollmacht sein Prozessbevollmächtigter gemeldet und gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Beschwerde eingelegt. Unter dem hat der Prozessbevollmächtigte den vom Kläger bereits persönlich eingereichten Schriftsatz vom zur "Anhörungsrüge § 178 a" (so die Überschrift) in Kopie erneut vorgelegt und ausgeführt, dieser werde "als diesseitiger Sachvortrag bestimmt"; die Kopie ist auf ihrer letzten Seite 7 zusätzlich vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet.

3Mit Beschluss vom (zugestellt am ) hat der Senat dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und darauf hingewiesen, dass zur Begründung der Beschwerde die mit Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnende, nicht verlängerbare Monatsfrist (§ 67 Abs 2 Satz 3 SGG) zur Verfügung stehe. Unter dem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass seinerseits keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolge.

4Mit Schriftsatz vom hat der Kläger persönlich beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern, um fehlenden Vortrag zu den beim SG und LSG eingereichten Beweisanträgen nachholen zu können.

5II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

6Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers lief in seinem - besonderen - Fall (letztmals) am ab. Zwar bestimmt § 160a Abs 2 Satz 1 SGG, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen LSG-Urteils zu begründen ist, im Falle des Klägers wäre Fristende also der gewesen. Jedoch hat der Kläger nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom binnen Monatsfrist (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG) durch seinen zur Vertretung vor dem BSG berechtigten Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, die ihm der Senat mit Beschluss vom gewährt hat. Im Anschluss an einen derartigen Beschluss steht für die Begründung der Beschwerde jedoch nicht (erneut) die Zwei-Monats-Frist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG zur Verfügung, sondern lediglich die in der Vorschrift über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich vorgesehene Monatsfrist "nach Wegfall des Hindernisses" (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG; vgl allgemein zB SozR 1500 § 164 Nr 9 S 13 f; - RdNr 7; - BeckRS 2009, 67230 RdNr 5), hier also mit Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (am ).

7Bis zum Ende dieser Frist ist beim BSG keine Begründung der Beschwerde eingegangen; der vom Kläger selbst abgefasste Schriftsatz vom kann auch unter Berücksichtigung dessen, dass er in einer nachträglich vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichneten Kopie mit dessen Schriftsatz vom eingereicht wurde, nicht als formgerechte Begründung iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gelten. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff überprüft und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernommen hat. Zum Nachweis hierfür genügen weder die Einreichung eines von dem nicht postulationsfähigen Kläger gefertigten Schriftsatzes noch die Erklärung, dessen Inhalt werde "als diesseitiger Sachvortrag bestimmt" (stRspr, vgl SozR 3-1500 § 166 Nr 4).

8Auch wenn der Kläger selbst - wie sein Schriftsatz vom zeigt - mit der Prozessführung durch seinen Bevollmächtigten nicht einverstanden ist, begründet dies keinen Anspruch auf Verlängerung der am abgelaufenen Frist. Überdies stammt der Schriftsatz vom wiederum vom nicht postulationsfähigen Kläger; er ist somit gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG schon aus diesem Grund unbeachtlich. Um eine Angelegenheit der Prozesskostenhilfe, für die besondere Regeln gelten, handelt es sich nicht.

9Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:251011BB13R25111B0

Fundstelle(n):
CAAAH-24450