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Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 GrEStG
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerrechtlich als rückgängig gemacht bzw. ein Rückerwerb anerkannt werden kann, ist auch nach Inkrafttreten des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 (GrEStG) von großer Bedeutung. Denn die Steuervergüngstigungsvorschrift des alten § 17 GrEStG 1940 ist fast unverändert in § 16 Abs. 1 bis 3 GrEStG 1983 übernommen worden. Die zu § 17 GrEStG 1940 ergangene Rspr. ist deshalb nach wie vor relevant. Erst in jüngster Zeit hat der BFH in mehreren Entscheidungen wieder zu den Voraussetzungen der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges (U. v. , BStBl 1986 II S. 271, vgl. KFR F. 8 GrEStG § 16, 1/87, S. 41; Beschl. v. , BStBl II S. 826, vgl KFR F. 8 GrEStG § 16, 1/88, S. 19; U. v. , BStBl 1988 II S. 296) und zu den Folgen der Nichtanerkennung der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges ( BStBl II S. 547, vgl. KFR F. 8 GrEStG § 16, 2/88, S. 177) Stellung genommen. Diesen wichtigen Entscheidungen sollte in der Beratungs- und Verwaltungspraxis große Aufmerksamkeit geschenkt werden.
I. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Rückgängigmachung bzw.den Rückerwerb
1. Antrag
Die Nichtfestsetzung der GrESt bzw. die Aufhebung der Steuerfestsetzung ist an einen Antrag gebunden. Dieser Antrag ist innerhalb der ...