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Kraftfahrzeugsteuer | Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von „LOF.Sattelzugmaschinen“
(1) Seit dem VerkehrStÄndG vom ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer bindend. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt seither gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG einen Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO dar. (2) Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative KraftStG sind Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer nicht befreit, wenn sie von der Zulassungsbehörde als „Sattelzugmaschine“ (Fahrzeugklasse 88), oder „LOF.Sattelzugmaschine“ (Fahrzeugklasse 90) zugelassen wurden (Bezug: § 171 Abs. 10 AO; § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Nr. 7 KraftStG).
(1) § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG befreit das Halten von Zugmaschinen ( ausgenommen Sattelzugmaschinen) von der Kraftfahrzeugsteuer, solange diese Fahrzeuge ausschließlic...