Verfahrensrecht | Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen (BFH)
Ein Körperschaftsteuerbescheid ist offenbar unrichtig, wenn die Steuerpflichtige die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem FA vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung ergibt, dass die Steuerpflichtige eine Gewinnausschüttung einer GmbH erhalten und das FA in der Anrechnungsverfügung zum Körperschaftsteuerbescheid die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer angerechnet hat (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH, die u.a. mit 50 % an einer GmbH beteiligt war. Sie erhielt von dieser im Streitjahr 2013 mehrere Ausschüttungen. Der steuerliche Berater der Klägerin reichte elektronisch die von ihm erstellte Körperschaftsteuererklärung 2013 nebst Jahresabschluss ein. Die im Vordruck der Steuererklärung enthaltenen Zeilen 44a mit der Kennziffer 182 „inländische Bezüge i.S. von § 8b Abs. 1 KStG …” und 44b mit der Kennziffer 282 „davon ab: in Zeile 44a enthaltene inländische Bezüge, auf die § 8b Abs. 4 KStG anzuwenden ist” waren nicht ausgefüllt. Dem Steuerberater war die Höhe der Beteiligung der Klägerin an der GmbH bekannt. Das FA veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß. 2015 beantragten die jetzigen Bevollmächtigten der Klägerin, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags wegen offenbarer Unrichtigkeit zu ändern. Das FA lehnte den Änderungsantrag ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab, der BFH hingegen gab ihr statt.
Hierzu führten die Richter des BFH u.a. aus:
Der Klägerin ist insoweit, als sie die Zeile 44a der Steuererklärung nicht ausgefüllt hat, eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die aufgrund der der Steuererklärung beigefügten Unterlagen für das FA erkennbar war. Diese offenbare Unrichtigkeit hat das FA bei der Bescheiderstellung „als eigene“ übernommen.
Das FA konnte anhand der (vor der Bearbeitung der Steuererklärung von der Klägerin nachgereichten) Steuerbescheinigungen und der Anlage WA erkennen, dass die Klägerin zwei Gewinnausschüttungen der GmbH erhalten hat. Das FA konnte anhand der beigefügten GuV weiter erkennen, dass die nämlichen Beträge als Gewinnausschüttungen im Steuerbilanzgewinn der Klägerin erfasst sind. Dass dabei angegeben ist, der Ausschüttungsbetrag sei der Rechtsform nach nicht zuordenbar, ist aufgrund der dazu vorhandenen Angaben in den Steuerbescheinigungen ohne Bedeutung. Dann musste die Klägerin unabhängig von der Beteiligungshöhe zwingend eine Eintragung in Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung vornehmen. Diese Eintragung fehlt. Die Steuererklärung ist daher unrichtig i.S. des § 129 AO.
Die Unrichtigkeit war angesichts der beigefügten Steuerbilanz, der beigefügten Steuerbescheinigungen und der Anlage WA für das FA auch offenbar, was zur Anwendung des § 129 AO führt.
Die Grundsätze des § 129 AO gelten entgegen der Auffassung der Revision auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
ZAAAH-24062