5 vor Geschäftsvorfälle erfassen und zu Abschlüssen führen
2. Aufl. 2019
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VIII. Bilanzielle Auswirkungen unterschiedlicher Gesellschaftsformen im Handels- und Steuerrecht berücksichtigen
1. Personenunternehmen berücksichtigen
1.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts
495 [i]GbRDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch: GdbR oder BGB-Gesellschaft) ist die Grundform aller Personengesellschaften. In der GbR schließen sich mindestens zwei Personen zur Verfolgung mindestens eines gemeinsamen Zieles zusammen (§ 705 BGB). Dies kann formlos oder gar stillschweigend geschehen. Dieselben Personen können mehrere GbR nebeneinander – sog. Schwesterpersonengesellschaften – gründen.
Grundsätzlich haben gemäß § 706 Abs. 1 BGB alle Gesellschafter den gleichen Beitrag zu leisten. Werden Gegenstände von einem Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht, gelten diese gemäß § 706 Abs. 2 BGB regelmäßig als gemeinschaftliches Eigentum (Gesamthandsvermögen).
496Die GbR ist grundsätzlich keine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete juristische Person, sondern eine Gesamthandsgemeinschaft. Diese ist jedoch als Außengesellschaft teilrechtsfähig und kann durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen. Eine GbR kann sich somit auch an anderen Gesellschaften beteiligen oder in das Grundbuch als Eigentümerin einget...