Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Mindestbesteuerung bei „Definitiveffekten“
FG Münster lehnt Mindestbesteuerung nach Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft ab
[i]M. Meier, Verlustausgleich – Verlustabzug, infoCenter, NWB KAAAA-88455 Einer Vorlage des BFH an das BVerfG folgend bejaht das FG Münster bei sog. Definitiveffekten verfassungsrechtliche Zweifel an der sog. Mindestbesteuerung (Beschränkung der Abziehbarkeit von Verlustvorträgen). Im Rahmen eines AdV-Verfahrens bejaht das Gericht einen solchen Definitiveffekt, wenn Verluste wegen der Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung zukünftig nicht mehr geltend gemacht werden können (, NWB YAAAH-21803).
I. Hintergrund
[i]Mindestbesteuerung: 40 % des 1 Mio. € übersteigenden Gewerbeertrags werden nicht mit Verlustvorträgen verrechnetGemäß § 10a Satz 1 GewStG wird für Zwecke der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. € um einen bestehenden gewerbesteuerlichen Verlustvortrag gekürzt. Der 1 Mio. € übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist gem. § 10a Satz 2 GewStG nur bis zu 60 % um einen danach noch verbleibenden Verlustvortrag zu kürzen, so dass 40 % des 1 Mio. € übersteigenden Gewerbeertrags der Besteuerung unterliegen (sog. Mindestbesteuerung). Der BFH hat dem BVerfG § 10a GewStG sowie die entsprechenden Abzugsbeschränkungen im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt (, BStBl 2014 II S. 1016). Über die Vorlage (Az. 2 BvL 19/14) hat das BVerfG bisher nicht entschi...