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Online-Nachricht - Montag, 05.08.2019

Beteiligung an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen

Die Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer GmbH gehört zu seinem notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie die gewerbliche Betätigung des Einzelunternehmers fördert, indem sie dem Einzelunternehmen fremdunübliche Vorteile verschafft. Die Beteiligung bleibt dann so lange Betriebsvermögen, bis sie entweder entnommen wird, oder aufgrund einer geänderten Nutzung zwingend zum notwendigen Privatvermögen gehört.

Hintergrund: Ein Wirtschaftsgut ist zu aktivieren, wenn es um zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, und es kann aktiviert werden, wenn es zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen hat u.a. zur Folge, dass Wertzuwächse als sog. stillen Reserven bei einem Verkauf oder einer Entnahme versteuert werden müssen.

Sachverhalt: Der ...